Einfuhrumsatzsteuer: Was ändert sich zum 1. Juli 2021 beim Warenimport?

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Bestellen wir Waren aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, müssen wir bei der Einfuhr unter Umständen Steuern zahlen. Diese zusätzlichen Abgaben können dazu führen, dass aus einem vermeintlichen Schnäppchen ein ziemlich teures Vergnügen wird. Aus diesem Grund ist es durchaus sinnvoll, sich vor der Bestellung mit den geltenden Einfuhrbestimmungen vertraut zu machen und die anfallenden Zollabgaben zumindest grob zu überschlagen.

Doch wann fallen Abgaben für die Einfuhrumsatzsteuer an? Gewährt der Gesetzgeber bei privaten Sendungen oder einem geringen Warenwert Freigrenzen? Und welche Auswirkungen haben die Änderungen der Einfuhrumsatzsteuer, die zum 1. Juli 2021 in Kraft treten? Die Antworten dazu findest du im nachfolgenden Beitrag.

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Bei der Einfuhrumsatzsteuer – abgekürzt EUSt – handelt es sich um eine Einfuhrabgabe, die anfällt, wenn Unternehmen oder Privatpersonen Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union importieren. Die Fälligkeit entsteht dabei, wenn die Ware die Grenze übertritt. Zuständig für die Erhebung ist in Deutschland der Zoll.

Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht in ihrer Höhe in der Regel der üblichen Mehrwertsteuer. Das bedeutet, der reguläre Steuersatz liegt bei 19 Prozent. Gleichzeitig gibt es aber auch einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, der unter anderem bei Lebensmitteln, Blumen, und Büchern anfällt.

Dabei gilt grundsätzlich zu beachten, dass für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer nicht der Kaufpreis ausschlaggebend ist. Denn grundsätzlich werden dabei auch die anfallenden Transportkosten bis an die Außengrenze der Europäischen Union berücksichtigt. Je nach Herkunftsland und Versandart können diese schon einmal höher ausfallen, als die Ausgaben für das eigentlich Produkt.

Wann fällt die Einfuhrumsatzsteuer an?

Wie zuvor bereits ausgeführt, wird die Einfuhrumsatzsteuer beim Import von Waren in die Europäische Union erhoben. Allerdings werden die Kunden nicht in jedem Fall zusätzlich zur Kasse gebeten. Denn der Gesetzgeber sieht eine sogenannte Freigrenze vor. Demnach fällt die Einfuhrumsatzsteuer nicht an, wenn sich der Warenwert inklusive Versandkosten auf maximal 22 Euro beläuft oder die zu zahlenden Abgaben weniger als 5 Euro betragen. Denn in einem solchen Fall lohnt sich die Bearbeitung der Sendungen vom Arbeitsaufwand in der Regel nicht.

Allerdings wird dieser Freibetrag zum 1. Juli 2021 abgeschafft, sodass auch bei sogenannten Kleinsendungen Abgaben anfallen. Der Zoll sieht ab diesem Zeitpunkt dann nur noch von einer Erhebung ab, wenn sich die Einfuhrumsatzsteuer auf weniger als 1 Euro beläuft. Beim regulären Steuersatz von 19 Prozent entfällt die Einfuhrumsatzsteuer als nur noch für Bestellungen mit einem Wert inklusive Versand von rund 5 Euro. Beim vergünstigten Steuersatz von 7 Prozent können sich Ware und Versand zusammen auf rund 14 Euro belaufen.

Die Gesetzesänderung soll dafür sorgen, dass ausländische Versandhändler bei den Steuerabgaben nicht länger bessergestellt sind, als Händler in der Europäischen Union. Ziel sind somit faire Wettbewerbsbedingung für europäische Unternehmen. Diese werden womöglich auch davon profitieren, dass sich Kunden aus Sorge vor möglichen Zusatzkosten durch die Einfuhrumsatzsteuer vor Bestellungen aus Übersee scheuen. Denn schließlich betrifft der Wegfall der Freigrenze vor allem Privatpersonen, die günstige Produkte oder geringe Warenmengen aus Asien oder den USA bestellen.

Fällt ab 1. Juli 2021 für eine Sendung Einfuhrumsatzsteuer an, kann die Deutsche Post diese ggf. vom Empfänger einfordern. Kunden sparen dadurch zwar den Gang zum Zollamt, müssen für diesen Service allerdings eine sogenannte Auslagenpauschale entrichten. Diese beläuft sich auf 6 Euro.

Gibt es künftig keine Schnäppchen mehr aus Übersee?

Tatsächlich können die Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer dem munteren Online-Shopping einen Dämpfer versetzen. Allerdings sind auch die ausländischen Versandhändler weiterhin am europäischen Markt interessiert, weshalb diese innerhalb der Europäischen Union Warenlager schaffen.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass die ausländischen Versandhändler die Einfuhrumsatzsteuer direkt ans Finanzamt überweisen und diese somit für ihre Kunden übernehmen. Ob sich dieses „One Stop Shop“-Verfahren durchsetzt, lässt sich bislang aber nicht voraussagen.

Wichtig! Die Gesetzesänderung sieht grundsätzlich keine Übergangsregelung vor. Wer also jetzt noch ein paar Bestellungen aufgeben möchte, muss auf einen schnellen Versand hoffen. Denn aufgrund der langen Versandzeiten, kann es vorkommen, dass Kunden ihre Bestellungen aus Mai oder Juni 2021 erst im Juli erhalten. Erreicht die Lieferung nach dem 1. Juli 2021 das Gebiet der Europäischen Union, gelten die neuen Regelungen zur Einfuhrumsatzsteuer.

Weiterführende Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer, ebenso wie zur Mehrwertsteuer und zur Umsatzsteuer liefert das kostenlose Ratgeberportal anwalt.org. Dort findest du zudem auch viele Ratgeber zu anderen juristischen Aspekten aus unserem Alltag.

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